§ 28 LWG - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, allgemein oder im Einzelfall eine andere Wahlzeit festsetzen.