§ 14 VKO - Fahrtenpauschale und Wegegeld
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung (VKO)
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
(1) Für die Benutzung eigener Beförderungsmittel des Vollziehungsbeamten zur Beförderung von Personen und Sachen wird je Fahrt eine Pauschale von 5 Euro erhoben.
(2) Zusätzlich wird ein Wegegeld für zurückgelegte Wegstrecken erhoben. Dieses beträgt
a) | bis zu 10 km | 2,50 Euro |
---|---|---|
b) | von mehr als 10 km bis 20 km | 5,00 Euro |
c) | von mehr als 20 km bis 30 km | 7,50 Euro |
d) | von mehr als 30 km | 10,00 Euro. |
Maßgebend ist die Entfernung von der Dienststelle zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom häuslichen Büro des Vollziehungsbeamten geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. Vollstreckt der Vollziehungsbeamte Teilbeträge, wird das Wegegeld für jeden weiteren erforderlichen Besuch gesondert erhoben.
(3)
Die Pauschale und das Wegegeld werden für jeden Auftrag gesondert erhoben.