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§ 210 KSVG - Regionalverbandsausschuss

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Regionalverbandsausschuss hat 15 Mitglieder.

(2) Der Regionalverbandsausschuss entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes, für die die Regionalversammlung nicht ausschließlich zuständig ist oder für die die Regionalversammlung sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Regionalverbandsausschuss entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung der Regionalversammlung dulden, an Stelle der Regionalversammlung. Der Regionalverbandsausschuss hat die Regionalversammlung unverzüglich zu unterrichten. Die Regionalversammlung kann die Entscheidung des Regionalverbandsausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entstanden sind. Der Regionalverbandsausschuss bereitet alle Angelegenheiten, über die die Regionalversammlung zu entscheiden hat, vor. Dies gilt nicht, wenn die Regionalversammlung ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem Regionalversammlungsausschuss übertragen hat. Der Regionalverbandsausschuss soll Angelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, der Regionalversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn er sie für besonders bedeutungsvoll für den Regionalverband hält.

(3) Für die Berufung, Vertretung und Rechtsstellung der Mitglieder des Regionalverbandsausschusses sowie das Verfahren gelten die Vorschriften über den Kreisausschuss entsprechend.