§ 210 KSVG - Stadtverbandsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Stadtverbandsausschuss hat 15 Mitglieder.
(2) Der Stadtverbandsausschuss entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Stadtverbandes, für die der Stadtverbandstag nicht ausschließlich zuständig ist oder für die der Stadtverbandstag sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Stadtverbandsausschuss entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Stadtverbandstages dulden, an Stelle des Stadtverbandstages. Der Stadtverbandsausschuss hat den Stadtverbandstag unverzüglich zu unterrichten. Der Stadtverbandstag kann die Entscheidung des Stadtverbandsausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entständen sind. Der Stadtverbandsausschuss bereitet alle Angelegenheiten, über die der Stadtverbandstag zu entscheiden hat, vor. Dies gilt nicht, wenn der Stadtverbandstag ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem Stadtverbandstagsausschuss übertragen hat. Der Stadtverbandsausschuss soll Angelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, dem Stadtverbandstag zur Entscheidung vorlegen, wenn er sie für besonders bedeutungsvoll für den Stadtverband hält.
(3) Für die Berufung, Vertretung und Rechtsstellung der Mitglieder des Stadtverbandsausschusses sowie das Verfahren gelten die Vorschriften über den Kreisausschuss entsprechend.