§ 52 HDG - Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Landes- oder Kommunalbeamte sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28, 30 Abs. 1 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt. Die Regelung des § 55 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der im Lande bestehenden Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte für die Liste vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.
(5) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.