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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2011 - Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Amtliche Abkürzung
HG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4q

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.