§ 23 KomWO - Wahlräume, Wahlurnen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 4
(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum.
(2) In jedem Wahlraum sind eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(3) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(5) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken, vor einem beweglichen Wahlvorstand und in den Fallen des § 42 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(7) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Kommunalwahlordnung zu jedermanns Einsicht ausliegen.
(8) In jedem Wahlraum sind amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl bereitzuhalten.
(9) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3, 6 und 8 entsprechend.