§ 7 ÖPNVG - Landesnahverkehrsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg ( ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
9110-2

(1) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung stellt nach Erörterung mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung einen Landesnahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr und landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs erstmalig bis zum 30. Juni 2005 auf. Der Landesnahverkehrsplan ist in Abstimmung mit den Aufgabenträgern des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vorzubereiten. Bei seiner Aufstellung soll der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen angehört werden.

(2) Der Landesnahverkehrsplan bildet die Grundlage für die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs. Er stellt den Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs dar.

(3) Bei der Aufstellung des Landesnahverkehrsplanes sind besonders zu berücksichtigen:

  1. 1.
    die Erfordernisse der Raumordnung und der Bauleitplanung,
  2. 2.
    die Rahmenvorgaben des Landesverkehrsplanes,
  3. 3.
    die Ziele und Grundsätze nach § 2 sowie die besondere Bedeutung einer verkehrsgerechten Zuordnung und Anbindung der Schulen im Sinne von § 2 Abs. 3,
  4. 4.
    die Belange behinderter und anderer Menschen in Hinblick auf die Erreichung einer möglichst weit reichenden Barrierefreiheit bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) Der Landesnahverkehrsplan muss mindestens Angaben enthalten über:

  1. 1.

    den Bestand und die Vorstellungen des Aufgabenträgers zur zukünftigen Entwicklung der Netz- und Linienentwicklung,

  2. 2.

    den Bestand und die zu erwartende Entwicklung des Fahrgastaufkommens,

  3. 3.

    die Rahmenvorstellungen des Aufgabenträgers hinsichtlich zukünftiger Anforderungen an die Gestaltung des Verkehrsangebots, insbesondere über

    1. a)

      die angestrebten Angebotsveränderungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht,

    2. b)

      die öffentliche Sicherheit der Fahrgäste,

    3. c)

      die Qualität von Fahrzeugen und baulichen Anlagen,

  4. 4.

    den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten,

  5. 5.

    das Finanzierungskonzept,

  6. 6.

    erforderliche Maßnahmen und zeitliche Vorgaben zur Erreichung des Zieles, für behinderte und andere in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs herzustellen.

(5) Der Landesnahverkehrsplan ist in Abständen von fünf Jahren zu aktualisieren. Die Angaben über den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten gemäß Absatz 4 Nr. 4 und das Finanzierungskonzept gemäß Absatz 4 Nr. 5 sind bei Bedarf jährlich fortzuschreiben.