§ 13 ÖPNVG - Verwaltungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 9110-2
Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.