§ 7 ÖPNVG - Landesnahverkehrsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 9110-2
(1) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung stellt im Benehmen mit dem für Infrastruktur zuständigen Ausschuss des Landtages einen Landesnahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr und landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs auf. Der Landesnahverkehrsplan ist in Abstimmung mit den Aufgabenträgern des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs vorzubereiten. Bei seiner Aufstellung sollen die Beauftragten der Landesregierung für Gleichstellung und für die Belange der Menschen mit Behinderung angehört werden.
(2) Der Landesnahverkehrsplan bildet die Grundlage für die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs. Er stellt den Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs dar.
(3) Bei der Aufstellung des Landesnahverkehrsplanes sollen besonders berücksichtigt werden:
- 1.die Erfordernisse der Raumordnung und der Bauleitplanung,
- 2.die Ziele und Grundsätze nach § 2 sowie die besondere Bedeutung einer verkehrsgerechten Zuordnung und Anbindung der Schulen im Sinne von § 2 Abs. 3,
- 3.die Belange behinderter und anderer Menschen in Hinblick auf die Erreichung einer möglichst weit reichenden Barrierefreiheit bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(4) Der Landesnahverkehrsplan soll mindestens Angaben enthalten über:
- 1.
den Bestand und die Vorstellungen des Aufgabenträgers zur zukünftigen Entwicklung der Netz- und Linienentwicklung,
- 2.
den Bestand und die zu erwartende Entwicklung des Fahrgastaufkommens,
- 3.
die Rahmenvorstellungen des Aufgabenträgers hinsichtlich zukünftiger Anforderungen an die Gestaltung des Verkehrsangebots, insbesondere über
- a)
die angestrebten Angebotsveränderungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht,
- b)
die öffentliche Sicherheit der Fahrgäste,
- c)
die Qualität von Fahrzeugen und baulichen Anlagen,
- 4.
den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten,
- 5.
das Finanzierungskonzept,
- 6.
die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
(5) Der Landesnahverkehrsplan muss Angaben enthalten über erforderliche Maßnahmen und zeitliche Vorgaben zur Erreichung des Zieles, für behinderte und andere Menschen eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs herzustellen, und soweit erforderlich zur Umsetzung des Zieles einer vollständig barrierefreien Nutzung des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
(6) Der Landesnahverkehrsplan soll in Abständen von fünf Jahren aktualisiert werden.