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§ 9 ÖPNVG - Kommunale Nahverkehrspläne

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
9110-2

Die gemäß § 3 Abs. 3 zuständigen Aufgabenträger können kommunale Nahverkehrspläne als zentrales Planungsinstrument aufstellen, die die Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes und sinngemäß die Erfordernisse, Ziele und Grundsätze gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie der Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung berücksichtigen und möglichst die Angaben gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 1 bis 6 enthalten. Zur Wahrung einer Kooperation mit Verkehrsräumen außerhalb des Landes können die Aufgabenträger des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs von § 2 Absatz 5 abweichen.