§ 15 PersVertrG - Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch hundert wahlberechtigte Gruppenangehörige.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von einem Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet sein; Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.