§ 15 PersVertrG - Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige.
(5) Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet sein. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.