§ 29 SpG - Voranschlag der Geschäftskosten
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.