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§ 29 SpG - Voranschlag der Geschäftskosten

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640 2

Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.