SpG,BW - Sparkassengesetz

Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) (1)

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

In der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 587)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98)

INHALTSÜBERSICHT§§
ERSTER TEIL
Sparkassen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Rechtsnatur1
Errichtung2
Vereinigung3
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger4
Auflösung5
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag6
Satzung7
Träger8
Übertragung der Gewährträgerschaft auf den Sparkassenverband9
Siegelführung10
2. ABSCHNITT
Verfassung der Sparkassen
Organe11
1.
Verwaltungsrat
Aufgaben12
Zusammensetzung13
Vorsitzender14
Weitere Mitglieder15
Vertreter der Beschäftigten16
Hinderungsgründe17
Ausscheiden, Ergänzung18
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats19
Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse20
2.
Kreditausschuss
Aufgaben, Beschlussfassung21
Zusammensetzung22
3.
Vorstand
Aufgaben23
Zusammensetzung, Geschäftsgang24
Rechtsstellung der Mitglieder25
Berichte an den Verwaltungsrat26
4.
Beschäftigte
27
3. ABSCHNITT
Wirtschaftsführung der Sparkassen
Geschäftsjahr28
Voranschlag der Geschäftskosten29
Jahresabschluss, Geschäftsbericht30
Überschuss31
Vermögenseinlagen32
Beteiligungen33
Kapitalmarktorientierte Sparkasse33a
4. ABSCHNITT
Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
34
ZWEITER TEIL
Sparkassenverband
Rechtsnatur, Satzung35
Aufgaben36
Prüfungseinrichtung36a
Aufsicht über die Prüfungseinrichtung36b
Mitgliedschaft37
Organe38
Prüfung39
(weggefallen)40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)43
(weggefallen)44
(weggefallen)45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
DRITTER TEIL
Aufsicht
Wesen und Inhalt der Aufsicht48
Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter49
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Träger50
Durchführungsbestimmungen51
Außer Kraft tretende Vorschriften (nicht abgedruckt)52
Bestehende Körperschaft53
Inkrafttreten (nicht abgedruckt)54

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 386), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 883), haften die Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 und der oder im Fall der vorherigen Aufnahme weiterer Träger durch Vertrag die Träger der Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend der Regelung in der Satzung.

§§ 1 - 34, ERSTER TEIL - Sparkassen

§§ 1 - 10, 1. ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SpG - Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

Die von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder dem Sparkassenverband als Träger errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 2 SpG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Sparkassen können errichten:

  1. 1.

    Stadtkreise,

  2. 2.

    Landkreise, wenn in ihrem Gebiet keine Sparkasse ihren Sitz hat oder wenn sichergestellt ist, dass sich die bestehenden Sparkassen mit der neuen Sparkasse vereinigen,

  3. 3.

    Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden, Landkreise oder Gemeinden und Landkreise sind; die Errichtung einer Sparkasse im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung dieses Trägers, und

  4. 4.

    der Sparkassenverband. Die Errichtung einer Sparkasse durch den Sparkassenverband ist nur zulässig, wenn im Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder eines Landkreises keine Sparkasse besteht. Sie bedarf der Zustimmung des Hauptorgans der betroffenen Gemeinde oder des Landkreises, in deren Gebiet die Sparkasse errichtet werden soll; bei mehreren Gemeinden sind übereinstimmende Beschlüsse des Hauptorgans aller betroffenen Gemeinden erforderlich. Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet der betroffenen Gemeinden oder des Landkreises. § 9 Abs. 5 Satz 1 bis 7 und Abs. 6 gilt entsprechend.

Die Errichtung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft, die die Sparkasse errichten will.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung dieser Sparkasse und der Rechtsaufsichtsbehörde. Für die zwischen Sparkassen im Einvernehmen und mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte Übertragung einer Zweigstelle gilt § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 sowie Abs. 8 entsprechend.

(3) Sparkassen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, dürfen Zweigstellen nur mit Zustimmung des Innenministeriums errichten.