§ 29 APG DVO NRW - Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- APG DVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, so hat sie ihre gesonderte Berechnung gemäß § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, lediglich mitzuteilen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt den zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgern eine Liste der Einrichtungen zur Verfügung, die die entsprechende Mitteilung nach Satz l vorgenommen haben.