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§ 29 APG DVO NRW - Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, so hat sie ihre gesonderte Berechnung gemäß § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, lediglich mitzuteilen.