§ 29 APG DVO NRW - Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- APG DVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre beziehungsweise seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen und zudem von den Ausschussmitgliedern abberufen werden.
(2) Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Sitzungen des Landesausschusses Alter und Pflege und kommuniziert dessen Beschlüsse nach außen. Sind die oder der Vorsitzende ebenso wie die Stellvertretung an der Sitzungsleitung gehindert, übernimmt eine Vertretung des zuständigen Ministeriums die Sitzungsleitung.