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§ 3 BerlHG - Grundordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in den Gremien.

(2) Über die Grundordnung beschließt das Konzil. Teile der Grundordnung können vorab beschlossen werden. Anträge können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Hochschule oder vom Akademischen Senat eingebracht werden.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten von Beschlüssen gemäß Absatz 2 kann der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.