§ 90 BerlHG - Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium oder das nach der Grundordnung vorgesehene Leitungsorgan. Darüber hinaus bedürfen die Grundordnung, die Rahmengebührensatzung, die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sowie Satzungen, die den Zugang zum Studium regeln, der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; eine nach anderen Rechtsvorschriften für das Satzungsgebungsverfahren vorgesehene Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bleibt unberührt. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden. Das Verfahren der Bestätigung von Satzungen durch das Präsidium regelt die Grundordnung.
(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereich des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden.
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Widerrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigung einer Neufassung als Satzung in Kraft setzen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt oder diese nicht bestätigt wird.
(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen.