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§ 14 SH AbgG - Reisen außerhalb Schleswig-Holsteins

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

Für Reisen, die Abgeordnete im Auftrag des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten oder aufgrund eines von der Präsidentin oder vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Schleswig-Holsteins, Hamburgs, Nordschleswigs, Niedersachsens, Bremens und Mecklenburg-Vorpommerns unternehmen, erhalten sie als Fahrkostenerstattung bei der Benutzung der Bahn die Kosten der 1. Klasse, bei Flügen grundsätzlich die Kosten der Economy- oder einer vergleichbaren Klasse, mit Genehmigung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten die Kosten der Business oder einer vergleichbaren Klasse, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs auf Einzelnachweise für jeden gefahrenen km 0,30 Euro erstattet. Nebenkosten bei der Benutzung der Bahn oder bei Flügen werden auf Nachweis erstattet. Nachgewiesene Übernachtungskosten werden auf Antrag erstattet.