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§ 14 SH AbgG - Reisen außerhalb Schleswig-Holsteins

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Für Reisen, die Abgeordnete im Auftrage des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Grund eines von der Präsidentin oder vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Schleswig-Holsteins, Hamburgs und Nordschleswigs unternehmen, erhalten sie Fahrkostenerstattung; bei Benutzung der Bahn werden die Kosten der 1. Klasse, bei Flügen die Kosten der Touristenklasse, bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auf Einzelnachweis für jeden gefahrenen Kilometer 0,52 DM erstattet. Nebenkosten bei der Benutzung der Bahn oder bei Flügen werden auf Nachweis erstattet.

(2) Für Auslandsreisen wird Tagegeld (§ 11 Abs. 6) Höhe gezahlt. Nachgewiesene Übernachtungskosten werden auf Antrag erstattet.