§ 2 GKGBbg - Formen der kommunalen Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
(1) Kommunen können nach diesem Gesetz
- 1.
in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4),
- 2.
mandatierende oder delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (§§ 5 bis 9),
- 3.
Zweckverbände bilden oder sich an Zweckverbänden beteiligen (§§ 10 bis 36),
- 4.
gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalten) errichten oder sich an gemeinsamen kommunalen Anstalten als Träger beteiligen (§§ 37 bis 40).
Sonstige Regelungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit schließen die Formen nach Satz 1 nur aus, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.
(2) Die Möglichkeiten der Kommunen, in den Formen des Privatrechts zusammenzuarbeiten, bleiben unberührt.