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§ 10 GKGBbg - Wesen und Rechtsnatur des Zweckverbandes

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
Amtliche Abkürzung
GKGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-2

(1) Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen.

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht.