§ 21 WDRG - Aufgaben des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat
- 1.berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,
- 2.vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
- 3.schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,
- 4.prüft den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung, der Aufgabenplanung der Anstalt und des Haushaltsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und leitet sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zu,
- 5.nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 3 Abs. 9, zu Kooperationsverträgen von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt und die Personalwirtschaft des WDR, die zwischen dem WDR und anderen Rundfunkunternehmen abgeschlossen werden.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
- 1.Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,
- 2.Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,
- 3.Abschluss von Tarifverträgen,
- 4.Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen mit Ausnahme von Beteiligungen nach § 3 Abs. 9,
- 5.Erwerb, soweit der Gesamtaufwand 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 6.Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,
- 7.Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,
- 8.Verfügung über Überschüsse,
- 9.Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluss von Verträgen, soweit der Gesamtaufwand 150.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
- 10.über- und außerplanmäßige Ausgaben,
- 11.Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt.
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 9 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluss von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtaufwand 200.000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 500 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluss erfolgen.
(5) Bei besonderem Anlass kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluss des Verwaltungsrats, dem mindestens fünf seiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.