§ 21 WDRG - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat

  1. 1.

    berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,

  2. 2.

    vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,

  3. 3.

    schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,

  4. 4.

    beschließt über die Anlagerichtlinien des WDR gem. § 39 Absatz 4,

  5. 5.

    stellt den Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht,

  6. 6.

    wählt die Abschlussprüferinnen beziehungsweise Abschlussprüfer und die Sachverständigen gemäß § 43 Absatz 1 und 2 aus,

  7. 7.

    beschließt über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

  8. 8.

    nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12,

  9. 9.

    führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

  1. 1.

    Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,

  2. 2.

    Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,

  3. 3.

    Abschluss von Tarifverträgen,

  4. 4.

    Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45, sowie der Verzicht auf Ausschüttungen,

  5. 5.

    Erwerb, soweit der Gesamtwert 150.000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

  6. 6.

    Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

  7. 7.

    Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,

  8. 8.

    Verfügung über Überschüsse,

  9. 9.

    Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluss von Verträgen, soweit der Gesamtwert 150.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

  10. 10.

    über- und außerplanmäßige Ausgaben,

  11. 11.

    Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt.

  12. 12.

    die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 44b Abs. 2),

  13. 13.

    Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

Die Beträge nach Satz 1 Nummer 5 und 9 können durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

(4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluss von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtwert 200.000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtwert von mehr als 500.000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluss erfolgen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei besonderem Anlass kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluss des Verwaltungsrats, dem mindestens fünf seiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.