Versionsverlauf

§ 8 ThürTGV - Auslandstrennungsgeld

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung -ThürTGV)
Amtliche Abkürzung
ThürTGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-8

(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 vom Inland in das Ausland und im Ausland wird Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeld) nach dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben gewährt:

  1. 1.
    das Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1) wird in Höhe der Sätze des jeweiligen Auslandstagegeldes für den vollen Kalendertag nach der Thüringer Auslandsreisekostenverordnung gewährt;
  2. 2.
    das Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2) wird um den jeweiligen Kaufkraftausgleich (§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) erhöht;
  3. 3.
    die Erstattung der Unterkunftskosten (§ 3 Abs. 3) richtet sich nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 nach der ortsüblichen Miete und den notwendigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft; der Höchstbetrag des § 3 Abs. 3 Satz 3 ist dabei unbeachtlich;
  4. 4.
    eine Reisebeihilfe (§ 5 Abs. 1) wird für je drei Monate des Trennungsgeldbezugs gewährt, in besonders begründeten Ausnahmefällen jeweils eine Reisebeihilfe zusätzlich.

(2) Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde feststellt, dass aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere Maßnahmen als in § 1 Abs. 3 verfügt, oder Maßnahmen, die die im Haushalt des Berechtigten im Ausland wohnenden Personen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) betreffen, notwendig werden. Ist eine solche Maßnahme an einem Dienstort notwendig, an dem das Auswärtige Amt das Auslandstrennungsgeld für alle von dieser Maßnahme betroffenen Berechtigten festsetzt, wird dieses Auslandstrennungsgeld gewährt.

(3) Bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 vom Ausland in das Inland wird Trennungsgeld (Inlandstrennungsgeld) nach dieser Verordnung mit der Maßgabe gewährt, dass Reisebeihilfe für die Fahrt an den Wohnort im Ausland nach Absatz 1 Nr. 3 gewährt wird.