§ 2 BerlAVG - Persönlicher Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-9
(1) Das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergibt öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes.
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 99 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Land Berlin zuzurechnen sind und die den Bestimmungen des § 55 der Landeshaushaltsordnung unterliegen, vergeben öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 99 Nummer 2 und 3, § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Land Berlin zuzurechnen sind und die nicht den Bestimmungen des § 55 der Landeshaushaltsordnung unterliegen, vergeben öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet.
(4) Juristische Personen des privaten Rechts gemäß § 99 Nummer 2 sowie § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Land Berlin zuzurechnen sind, vergeben öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet.
(5) Das Land Berlin wirkt im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen des Abschnitts 2 auch von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 angewendet werden.