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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 BerlAVG - Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber

Bibliographie

Titel
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Amtliche Abkürzung
BerlAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-9

Bei der Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist mit öffentlichen Auftraggebern, die nicht in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung darüber anzustreben, dass die Vergabebestimmungen des Abschnitts 2 und die Ausführungsbedingungen des Abschnitts 3 bei der Beschaffung Anwendung finden sollen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von der Anwendung der Abschnitte 2 und 3 abgesehen werden; die Gründe für die fehlende Einigung sind zu dokumentieren.