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Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Bibliographie

Titel
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Amtliche Abkürzung
BerlAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-9

Vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276) (1)(2)

Geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 718)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Zweck des Gesetzes1
Persönlicher Anwendungsbereich2
Sachlicher Anwendungsbereich3
Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber4
Abschnitt 2
Vergabebestimmungen
Berücksichtigung mittelständischer Interessen5
Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe6
Bedarfsermittlung, Leistungsanforderungen und Zuschlagskriterien im Rahmen der umweltverträglichen Beschaffung7
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen8
Abschnitt 3
Ausführungsbedingungen
Mindeststundenentgelt, Tariftreue9
Öffentliche Personennahverkehrsdienste10
Besondere Ausführungsbedingungen11
Umweltverträglichkeit12
Frauenförderung13
Verhinderung von Benachteiligungen14
Abschnitt 4
Verfahrensregelungen
Vertragsbedingungen15
Kontrolle16
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers17
Abschnitt 5
Sonstiges
Evaluierung18
Anwendungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen19

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276)

Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276):

"Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Verzeichnisses ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird auf der Grundlage von § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 55 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung eines "Verzeichnisses über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen“ zu erlassen.

Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276):

"Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden."