§ 42 StVO - Richtzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

Zeichen 301

Z301

Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306

Z306

Vorfahrtstraße

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild

ZUSA306

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307

Z307

Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 691 wiedergegeben.

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310 Zeichen 311

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.

Z311
VorderseiteRückseite
bestimmt:
Hier beginntHier endet
eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) Parken

Zeichen 314

Z314

Parkplatz

  1. 1.
    Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. 2.
    Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1b Nr. 1 ).
  3. 3.
    Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

    Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.

Parken auf Gehwegen

  1. 1.
    Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
  2. 2.
    Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. 3.
    Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein insbesondere nach der Dauer, zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
  4. 4.
    Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Zeichen 316

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.

Parken und Reisen

Zeichen 317

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.

Wandererparkplatz

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325Zeichen 326
Z325
Z326
Beginn Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. 1.
    Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. 2.
    Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. 3.
    Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig mussen sie warten.
  4. 4.
    Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  5. 5.
    Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330Zeichen 331

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben.

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben.

AutobahnKraftfahrstraßen
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 332 Zeichen 333

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben.

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben.

Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334 Zeichen 336

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben.

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben.

Ende der AutobahnEnde der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

  1. 1.

    Leitlinie

    Zeichen 340

    Z30

    Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

    Die Markierung bedeutet:

    1. a)

      Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

    2. b)

      sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

    3. c)

      auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

    4. d)

      sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

    5. e)

      sind Bescheunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

    6. f)

      gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen.

  2. 2.

    Wartelinie

    Zeichen 341

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

    Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

  3. 3.

    Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Fußgängerüberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Einbahnstraße

Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 356

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Verkehrshelfer

Zeichen 357

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Erste Hilfe

Zeichen 359

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Pannenhilfe

Zeichen 363

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.

Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 368

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.

Verkehrsfunksender

Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und den Fahrzeugführern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung des Senders in abgekürzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.

Zeichen 375

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.

Autobahnhotel

Zeichen 376

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.

Autobahngasthaus

Zeichen 377

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.

Autobahnkiosk

Zeichen 380

Z380

Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Zeichen 381

Z381

Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385

Z385

Ortshinweistafel

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386

Z386

Touristischer Hinweis

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388

Z388

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.

Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393

Z393

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394

Z394

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

  1. 1.

    Wegweiser

    Zeichen 401Zeichen 405Zeichen 410

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    Z405

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    BundesstraßenAutobahnen Europastraßen
    Nummernschilder für

    Zeichen 406

    Z406
    Knotenpunkte der Autobahnen
    (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)
    Zeichen 415

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    auf Bundesstraßen

    Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

    Zeichen 418 Zeichen 419

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    auf sonstigen Straßen
    mit größerer mit geringerer
    Verkehrsbedeutung

    Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

    Zeichen 421

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    für bestimmte Verkehrsarten

    Zeichen 430

    Z430

    zur Autobahn

    Zeichen 432

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

    Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

    Zeichen 434

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    Wegweisertafel

    Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

    Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

    Zeichen 435

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    Zeichen 436

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    Zeichen 437

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.

    Straßennamensschilder

    An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

  2. 2.

    Vorwegweiser

    Zeichen 438

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 697 wiedergegeben.

    Zeichen 439

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 697 wiedergegeben.

    Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

    Zeichen 440

    Z440

    zur Autobahn

    Zeichen 442

    für bestimmte Verkehrsarten

  3. 3.

    Wegweisung auf Autobahnen

    Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch

    • die Ankündigungstafel

      Zeichen 448

      Z448

      in der die Sinnbilder hinweisen:

      ZUSA448

      auf eine Autobahnausfahrt

      ZUSA448b

      auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

      Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

    • den Vorwegweiser

      Zeichen 449

      Z449
    • sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

      Zeichen 450

      Z450

      Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.

      Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

      Zeichen 453

      Z453

      Entfernungstafel

      Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

  4. 4.

    Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

    Zeichen 454

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.

    Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

    Zeichen 455

    Z455

    Numerierte Umleitung

    Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

    Zeichen 457

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.

    mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

    Zeichen 458

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.

    Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

    Das Ende der Umleitung wird mit dem

    Zeichen 458

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.

    Ende einer Umleitung

    angezeigt.

  5. 5.

    Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

    Zeichen 460

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.

    Bedarfsumleitung

    Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

    Zeichen 466

    Z466

    Bedarfsumleitungstafel

    Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

    Zeichen 467

    Z467

    Umlenkungs-Pfeil

    Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

  6. 6.

    Sonstige Verkehrslenkungstafeln

    Zeichen 468

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 699 wiedergegeben.

    Schwierige Verkehrsführung

    Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

    Zeichen 500

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 699 wiedergegeben.

    Überleitungstafel

    Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.