§ 42 StVO - Richtzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

Zeichen 301

Z301

Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306

Z306

Vorfahrtstraße

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" oder 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild

ZUSA306

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Endet die Vorfahrtstraße, so steht dort auch das

Zeichen 307

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1595 wiedergegeben.

Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1595 wiedergegeben.

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310 Zeichen 311
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1595 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1595 wiedergegeben.
VorderseiteRückseite
bestimmt:
Hier beginntHier endet
eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

(4) Parken

Zeichen 314

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1596 wiedergegeben.

Parkplatz

  1. 1.
    Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. 2.
    Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder für bestimmte Fahrzeugarten,
  3. 3.
    Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.

Zeichen 315

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1596 wiedergegeben.

Parken auf Gehwegen

  1. 1.
    Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
  2. 2.
    Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. 3.
    Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis für eine bestimmte Dauer beschränkt sein.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330Zeichen 331
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1596 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1596 wiedergegeben.
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 332 Zeichen 333
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1596 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1596 wiedergegeben.
Pfeilschild
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334 Zeichen 336
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1596 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1597 wiedergegeben.
Ende der AutobahnEnde der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß.

  1. 1.

    Leitlinie

    Zeichen 340

    Z30

    Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Die Striche können durch Gruppen von mindestens 6 Nägeln ersetzt sein.

    Die Markierung bedeutet:

    1. a)

      Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

    2. b)

      sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

    3. c)

      auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

    4. d)

      sind für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fahrt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

    5. e)

      sind Bescheunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen.

  2. 2.

    Wartelinie

    Zeichen 341

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1597 wiedergegeben.

    Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

  3. 3.

    Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. Die Wiedergabe der Verkehrsschilder kann bunt sein.

(7) Hinweise

Zeichen 350

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 356

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Schülerlotse

Zeichen 357

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Sackgasse

Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.

Zeichen 358

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Erste Hilfe

Zeichen 359

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Pannenhilfe

Zeichen 363

Polizei

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1598 wiedergegeben.

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 368

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 136 auf der Seite 2981 (Anlage 8) wiedergegeben.

Verkehrsfunksender

Zeichen 375

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Autobahnhotel

Zeichen 376

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Autobahngasthaus

Zeichen 377

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Autobahnkiosk

Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.

Zeichen 380

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.

Zeichen 385

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.

Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.

Zeichen 388

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 394

Z394

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

  1. 1.

    Wegweiser

    Zeichen 401Zeichen 405Zeichen 410
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1600 wiedergegeben.
    Z405
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1600 wiedergegeben.
    BundesstraßenEuropastraßen
    Nummernschilder für
    Zeichen 415
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1600 wiedergegeben.
    auf Bundesstraßen

    Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

    Zeichen 418 Zeichen 419
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1600 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1600 wiedergegeben.
    auf sonstigen Straßen
    mit größerer mit geringerer
    Verkehrsbedeutung

    Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

    Zeichen 421

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1600 wiedergegeben.

    für bestimmte Verkehrsarten

    Zeichen 430

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1600 wiedergegeben.

    zur Autobahn

    Zeichen 432

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1600 wiedergegeben.

    zu innerörtlichen Zielen

    Zeichen 436

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1601 wiedergegeben.

    Wegweisertafel

    Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

    Zeichen 437

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1601 wiedergegeben.

    Straßennamensschilder

    An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

  2. 2.

    Vorwegweiser

    Zeichen 438

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1601 wiedergegeben.

    Zeichen 439

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1601 wiedergegeben.

    Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

    Zeichen 440

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1601 wiedergegeben.

    zur Autobahn

    Zeichen 442

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf den Seiten 1601 wiedergegeben.

    für bestimmte Verkehrsarten

  3. 3.

    Wegweisung auf Autobahnen

    Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch

    die Ankündigungstafel den Vorwegweiser
    Zeichen 448 Zeichen 449
    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1602 wiedergegeben.Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1602 wiedergegeben.

    sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

    Zeichen 450

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1602 wiedergegeben.

    Durch Tafeln, die den Zeichen 448 und 449 ähnlich sind, werden Abzweigungen einer Autobahn von einer anderen und Kreuzungen von Autobahnen gekennzeichnet und schon auf 2 km und 1.000 m angekündigt.

    Zeichen 453

    Z453

    Entfernungstafel

    Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an.

  4. 4.

    Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

    Zeichen 454

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1603 wiedergegeben.

    Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

    Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

    Zeichen 457

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1603 wiedergegeben.

    mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

    Zeichen 458

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1603 wiedergegeben.

    Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

  5. 5.

    Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

    Zeichen 460

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1603 wiedergegeben.

    Bedarfsumleitung

    Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

    Zeichen 466

    Z466

    Bedarfsumleitungstafel

    Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

  6. 6.

    Sonstige Verkehrslenkungstafeln

    Zeichen 468

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1604 wiedergegeben.

    Schwierige Verkehrsführung

    Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

    Zeichen 469

    Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1604 wiedergegeben.

    Überleitungstafel

    Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.