§ 42 StVO - Richtzeichen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
Zeichen 301
Vorfahrt
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.
Ein Zusatzschild
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
Zeichen 308
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 691 wiedergegeben.
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
(3) Die Ortstafel
Zeichen 310 | Zeichen 311 |
---|---|
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben. | |
Vorderseite | Rückseite |
bestimmt: | |
Hier beginnt | Hier endet |
eine geschlossene Ortschaft. |
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
(4) Parken
Zeichen 314
Parkplatz
- 1.Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
- 2.Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1b Nr. 1 ).
- 3.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.
Zeichen 315
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.
Parken auf Gehwegen
- 1.Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
- 2.Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
- 3.Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein insbesondere nach der Dauer, zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
- 4.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Zeichen 316
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.
Parken und Reisen
Zeichen 317
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 692 wiedergegeben.
Wandererparkplatz
(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325 | Zeichen 326 |
---|---|
Beginn | Ende |
eines verkehrsberuhigten Bereichs |
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
- 1.Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- 2.Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- 3.Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig mussen sie warten.
- 4.Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- 5.Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Zeichen 330 | Zeichen 331 |
---|---|
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben. | Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben. |
Autobahn | Kraftfahrstraßen |
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. | Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. |
Zeichen 332 | Zeichen 333 |
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben. | Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben. |
Ausfahrt von der Autobahn | |
Zeichen 334 | Zeichen 336 |
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben. | Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 693 wiedergegeben. |
Ende der Autobahn | Ende der Kraftfahrstraße |
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.
(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.
- 1.
Leitlinie
Zeichen 340
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.
Die Markierung bedeutet:
- a)
Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
- b)
sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
- c)
auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
- d)
sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
- e)
sind Bescheunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
- f)
gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
- g)
Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.
- 2.
Wartelinie
Zeichen 341
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
- 3.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
(7) Hinweise
Zeichen 350
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.
Zeichen 353
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.
Zeichen 354
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen 355
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Fußgängerunter- oder -überführung
Zeichen 356
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Verkehrshelfer
Zeichen 357
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Sackgasse
Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
Zeichen 358
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Erste Hilfe
Zeichen 359
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Pannenhilfe
Zeichen 363
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 694 wiedergegeben.
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
Zeichen 375
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.
Autobahnhotel
Zeichen 376
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.
Autobahngasthaus
Zeichen 377
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.
Autobahnkiosk
Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.
Zeichen 381
Ende der Richtgeschwindigkeit
Zeichen 385
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.
Zeichen 386
Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.
Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.
Zeichen 392
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 695 wiedergegeben.
Es weist auf eine Zollstelle hin.
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Zeichen 394
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung
- 1.
Wegweiser
Zeichen 401 Zeichen 405 Zeichen 410 Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Bundesstraßen Autobahnen Europastraßen Nummernschilder für Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) Zeichen 415 Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
auf Bundesstraßen Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418 Zeichen 419 Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
auf sonstigen Straßen mit größerer mit geringerer Verkehrsbedeutung Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
für bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430
zur Autobahn
Zeichen 432
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.
Zeichen 434
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:
Zeichen 435
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Zeichen 436
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Zeichen 437
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 696 wiedergegeben.
Straßennamensschilder
An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
- 2.
Vorwegweiser
Zeichen 438
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 697 wiedergegeben.
Zeichen 439
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 697 wiedergegeben.
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.
Zeichen 440
zur Autobahn
Zeichen 442
für bestimmte Verkehrsarten
- 3.
Wegweisung auf Autobahnen
Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
die Ankündigungstafel
Zeichen 448
in der die Sinnbilder hinweisen:
auf eine Autobahnausfahrt
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
den Vorwegweiser
Zeichen 449
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.
Zeichen 453
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
- 4.
Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 454
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.
Zeichen 455
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
Zeichen 457
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.
mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze
Zeichen 458
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem
Zeichen 458
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.
Ende einer Umleitung
angezeigt.
- 5.
Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr
Zeichen 460
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 698 wiedergegeben.
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.
Zeichen 467
Umlenkungs-Pfeil
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.
- 6.
Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 699 wiedergegeben.
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.
Zeichen 500
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 699 wiedergegeben.
Überleitungstafel
Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.