§ 8a KWG - Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn

  1. 1.
    bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder
  2. 2.
    bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.

Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.