§ 8a KWG - Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn
- 1.bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder
- 2.bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.