§ 12 BbgLWahlG - Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als dem Vorsitzenden des Kreiswahlleiters sowie fünf Beisitzern.
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisausschusses oder Hauptausschusses oder der Kreisausschüsse oder Hauptausschüsse der zuständigen Kreistage oder Stadtverordnetenversammlungen durch den Landeswahlleiter vor jeder Wahl berufen. Die Beisitzer sowie eine gleiche Zahl von Stellvertretern werden vor jeder Wahl von dem Kreiswahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach Vorschlägen der in den Vertretungen der zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(3) Der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis.