§ 13 BbgLWahlG - Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters den Ausschlag.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(4) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.