§ 184 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Den Einzugsstellen sind alle Kosten, die ihnen durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beiträge sowie durch die Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der Beiträge entstehen, von der Bundesanstalt pauschal zu ersetzen. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung der Bundesverbände der Krankenkassen und der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung die Höhe des Pauschales.