§ 57f HRG - Erstmalige Anwendung

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 1 Nr. 37 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693):
"37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:
'[...]
§ 57f
Erstmalige Anwendung
Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort.'"

Die Absätze 2 und 3 wurden durch Artikel 1 Nr. 4a des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) eingefügt.

(1) 1Die §§ 57a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; § 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 22. Dezember 1990 abgeschlossen werden. 2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden.

(2) 1Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar 2005 zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. 3§ 57b Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57e Satz 1 mit Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 57e Satz 1 standen, ist auch nach Ablauf der in § 57e Satz 1 geregelten zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar 2003 zulässig.