§ 57f HRG - Erstmalige Anwendung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
1Die §§ 57a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; § 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 22. Dezember 1990 abgeschlossen werden. 2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden.