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§ 46 HRG - Dienstrechtliche Stellung der Professoren (1)

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

Die Professoren (1) werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist.

Müsste lauten: Professorinnen und Professoren