§ 33 POG - Vorlagepflicht
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 29 bis 31, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlaß im Entwurf der Bezirksregierung vorzulegen. Die Bezirksregierung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken gegen den Entwurf geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Ordnungsbehörde die Gefahrenabwehrverordnung verkünden, falls die Bezirksregierung keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat.