§ 33 POG - Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Die Speicherung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind. Die Speicherung und Nutzung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck hätten erheben dürfen. Personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert und genutzt werden.

(3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen.

(4) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zu Grunde liegende Verdacht, sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 15 Jahre, bei Jugendlichen sieben Jahre und bei Kindern drei Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(5) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von den in § 26 Abs. 3 genannten Personen, auch wenn sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, ist dies spätestens nach zwei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 beginnt regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung.

(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung anonymisiert speichern und nutzen. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nicht offensichtlich überwiegen. Satz 2 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 29 und 31.