§ 33 POG - Vorlagepflicht

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 29 bis 31, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlass im Entwurf der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorzulegen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken gegen den Entwurf geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Ordnungsbehörde die Gefahrenabwehrverordnung verkünden, falls die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat.