§ 33 POG - Vorlagepflicht
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 29 bis 31, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlass im Entwurf der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorzulegen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken gegen den Entwurf geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Ordnungsbehörde die Gefahrenabwehrverordnung verkünden, falls die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat.