§ 16 HessVwVG - Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle sind verpflichtet, dem Landkreis einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Im Staats-Anzeiger für das Land Hessen ist bekanntzumachen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt.