§ 16 HessVwVG - Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

(2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Im Staats-Anzeiger für das Land Hessen ist bekanntzumachen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt.