§ 41 BremHG - Nebenhörer und Gasthörer
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen können Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Nebenhörer sind berechtigt, in den Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.
(2) Die Hochschulen können Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.
(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.