§ 44 LAbfG - Bußgeldvorschrift

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Amtliche Abkürzung
LAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallentsorgungsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  3. 3.
    entgegen dem Verbot des § 22 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,
  4. 4.
    entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung eine Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
  5. 5.
    entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,
  6. 6.
    entgegen § 25 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt,
  7. 7.
    entgegen § 27 Absatz 1 Störungen des Anlagebetriebes nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.