§ 44 LAbfG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
- 2.entgegen § 10 Abs. 1 nach § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossene Abfälle ohne Lizenz behandelt oder ablagert,
- 3.vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallentsorgungsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 4.entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,
- 5.entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 ohne Zustimmung eine Abfallentsorgungsanlage vor der Schlußabnahme in Betrieb nimmt,
- 6.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,
- 7.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt,
- 8.entgegen § 29 Abs. 4 ihm bekannt gewordene Ablagerungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.